[ Auszug: (1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit
sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut
Befriedigung ver ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]